Statuten

1. Name / Sitz

Art. 1  Name und Sitz

Unter dem Namen „Squash Club Biel-Bienne“ (nachfolgend SCBB genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Der Sitz des SCBB ist in Biel.

2. Zweck

Art. 2  Zweck

Der SCBB bezweckt den Betrieb und die Förderung des Squash-Sportes.

Art. 3  Status

Der SCBB ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mitglieder

Art. 4  Mitgliederkategorien

1.   Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind natürliche Personen weiblichen, männlichen oder neutralen Geschlechts, die ak­tiv an Training, Spiel und Ver­an­stal­tun­gen teilnehmen.

2.   Juniorenmitglieder

Juniorenmitglieder sind natürliche Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und ak­tiv an Training, Spiel und Veranstaltungen teilnehmen.

3.   Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den SCBB besonders ver­dient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung mit einem qua­li­fi­zier­ten Mehr von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Die Ehrenmitglieder haben die glei­chen Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber von der Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages befreit.

4.   Passivmitglieder

Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den SCBB unterstützen wollen oder einzelne Squashlektionen gegen Entgelt besuchen. An der Generalversammlung haben Passivmitglieder nur beratende Stimme.

Art. 5  Eintritt

Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder digital beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich oder digital mitzuteilen und einem Link zu den Statuten auf der Webseite des SCBB. Ein Gesuch kann nach erfolgter Prüfung ohne Grund­angabe abgelehnt wer­den. Der Vor­stan­d entscheidet endgültig.

Art. 6  Austritt

Der Austritt aus dem SCBB ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bei einem Austritt während des Geschäftsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Geschäftsjahr geschuldet.

Art. 7  Ausschluss

Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem SCBB nicht erfüllen oder die in anderer Weise gegen die Statuten, Reglemente, Anordnungen und die Interessen des SCBB verstos­sen, können durch den Vorstand ohne Grundangabe ausgeschlossen werden. Einem aus­ge­schlos­senen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Ge­ne­ral­ver­samm­lung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung ent­schei­det über den Rekurs mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten und end­gül­tig.

Art. 8  Vermögensanspruch

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des SCBB.

Art. 9  Rechte der Mitglieder

Die vereinspolitischen Rechte sind in Kapitel „5. Organisation“ geregelt. Aktivmitglieder, Ehren­mit­glieder und Juniorenmitglieder sind im Rah­men der Reglemente spiel­be­rechtigt.

Art. 10   Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des SCBB zu wahren und die Statuten, Regle­mente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben ge­wissenhaft zu erfüllen.

Art. 11   Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Vorstandsmitglieder und Eh­ren­mitglieder sind davon befreit. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern, die sich überdurch­schnitt­lich für den SCBB einsetzen, den Mitgliederbeitrag reduzieren.

4. Finanzierung / Haftung

Art. 12  Finanzierung

Der SCBB wird wie folgt finanziert:

·      Erlös aus Veranstaltungen

·      Erlös aus Spielbetrieb

·      Sponsoring

·      Subventionen

·      Spenden

·      Mitgliederbeiträge

·      Erlöse aus anderen Aktivitäten

Art. 13  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des SCBB haftet ausschliesslich das Vermögen des SCBB.

Art. 14  Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung

Die Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.

5. Organisation

Art. 15  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

Art. 16  Organe

Die Organe des SCBB sind:

1.   Generalversammlung

2.   Vorstand

3.   Geschäftsleitung

4.   Kommissionen

5.   Rechnungsrevisoren

5.1. Generalversammlung

Art. 17  Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres statt.

Art. 18  Geschäfte der Generalversammlung

In die ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen:

1.      Genehmigung des Protokolls

2.      Abnahme der Jahresberichte

3.      Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes

4.      Erteilung der Entlastung an den Vorstand

5.      Beschlussfassung des Budgets und der Jahresbeiträge

6.      Wahl des Vorstandes

7.      Wahl der Rechnungsrevisoren

8.      Ernennung von Ehrenmitgliedern

9.      Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

10.   Behandlung von Rekursen bei Ausschlüssen von Mitgliedern

11.   Beschlussfassung über Statutenänderungen

12.   Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung des Clubs

Art. 19  Ausserordentliche Generalversammlung

Die ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von min­de­stens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.  Letzterem ist innert 45 Tagen zu ent­spre­chen.

Art. 20  Einberufung der Generalversammlung

Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Versammlung – unter Angabe der Traktan­den – durch den Vorstand schriftlich oder digital eingeladen. Über Geschäfte, die nicht trak­tandiert sind, kann nicht beschlossen werden.

Art. 21  Anträge an die Generalversammlung

Anträge gemäss Art. 18 Ziff. 9 dieser Statuten müssen bis spätestens 10 Tage vor der Ver­samm­lung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von erheblicher Trag­weite sofort allen Mitgliedern bekannt.

Art. 22  Stimmrecht

Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Juniorenmitglieder sind an der Generalversammlung stimm­­­­berechtigt.

Art. 23  Wahlrecht

Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Juniorenmitglieder sind an der Generalversammlung wahl­­­­berechtigt. Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stellvertretung ist nicht gestattet.

Art. 24  Erforderliches Mehr

Beschlüsse sind gültig bei Stimmenmehrheit. Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr gefasst, ausser die Statuten schreiben ein bestimmtes Quorum vor. Bei Wahlen entscheidet das relative Mehr.

Art. 25  Gang der Verhandlung

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vize­prä­si­den­ten oder von einem zu wählenden Tagespräsidenten geleitet. Ab­stimmungen und Wahlen er­fol­gen offen, ausser 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mit­glie­der verlangen geheime Wah­len oder Abstimmungen. Der Versamm­lungs­leiter stimmt in offener Ab­stim­mung nur bei Stim­men­­gleichheit. In Sachgeschäften bei Stim­men­gleich­heit fällt er zudem den Stichentscheid. Liegen zu ei­nem Geschäft mehrere An­trä­ge vor, wer­den zu­erst die Anträge der Versammlung einander ge­gen­übergestellt. Der ob­siegen­de An­trag der Ver­sammlung kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schluss­ab­stim­mung.

5.2. Vorstand

Art. 26  Mitgliederzahl

Der Vorstand setzt sich aus fünf bis zehn Mitgliedern zusammen:

·      Präsident

·      Vizepräsident

·      Leiter Finanzen

·      Leiter Sekretariat

·      Leiter Geselliges

·      Leiter Junioren

·      Leiter Sport

·      Leiter Logistik

·      Beisitzer

Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann einzelne Chargen verbinden oder innerhalb des Vorstandes austauschen. Ebenso kann der Vorstand einzelne Aufgaben an ei­nen Geschäftsleiter, einen geschäftsführenden Ausschuss, Kommissionen oder einzelne Mit­glie­­der delegieren.

Art. 27  Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt ein Vereinsjahr. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtsdauer aus, so kann ein Ersatz bis zur nächsten Generalversammlung durch den Vorstand ernannt werden.

Art. 28  Aufgaben

Der Vorstand leitet den SCBB und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam ver­wendet werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des SCBB sicherstellen soll.

Art. 29  Stellenbeschreibung

Der Vorstand erstellt für jedes Vorstandsmitglied eine Stellenbeschreibung.

Art. 30  Vertretung des SCBB

Der Vorstand vertritt den SCBB gegen aussen. Der SCBB verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eine Unterschrift durch den Präsidenten, Vizepräsidenten oder Leiter Finanzen erforderlich ist. Vorbehalten blei­ben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postkontoverkehr.

Art. 31  Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens 1/2 des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse sind gültig bei Stimmenmehrheit. Beschlüsse wer­den mit dem einfachen Mehr gefasst. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, ausser 2/3 des anwesenden Vorstandes verlangt geheime Wahlen oder Abstimmungen. Der Präsident  oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident stimmt in offener Abstimmung nur bei Stim­men­gleich­heit.

Art. 32  Einberufung der Vorstandssitzungen

Sitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandmitgliedes ein­berufen und vorbereitet.

5.3. Geschäftsleitung

Art. 33  Wahl

Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen als Geschäftsleitung wählen.

Art. 34  Aufgaben

Dem Geschäftsleiter oder dem geschäftsführenden Ausschuss können Aufgaben im Zusam­men­­hang mit dem Squashbetrieb sowie Sonderprojekte übertragen werden. Diese Tätigkeiten sind in einem Pflich­ten­heft zu umschreiben.

5.4. Kommissionen

Art. 35  Wahl

Der Vorstand kann für Aufgaben Kommissionen bestellen.

Art. 36  Aufgaben

Den Kommissionen können Aufgaben im Zusam­men­­hang mit dem Squashbetrieb sowie Son­der­­­projekte übertragen werden. Diese Tätigkeiten sind in einem Pflich­ten­heft zu umschreiben.

Art. 37  Vorstandsmitglied

Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.

5.5. Rechnungsrevisoren

Art. 38  Wahl / Amtsdauer

Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern einen Rechungsrevisor und einen Ersatz. Die Amtsdauer beträgt ein Vereinsjahr. Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisor und Ersatz dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Art. 39  Aufgaben

Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung des SCBB sowie die Belege und Buch­füh­rung. Der ordentlichen Generalversammlung ist jährlich schriftlich zu berichten.

6. Fusion / Auflösung

Art. 40  Beschluss

Für die Fusion oder die Auflösung des SCBB ist eine eigens einberufene ausserordentliche Ge­ne­ralversammlung not­wendig. Für Fusions- oder Auflösungsbeschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 41  Vermögen

Nach einem Auflösungs­be­schluss entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens.

7. Statutenrevision / Inkrafttreten

Art. 42  Statutenrevision

Die Statuten werden durch die Generalversammlung revidiert. Dazu ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 43  Gültigkeit

Mit Annahme der vorliegenden Statuten werden die bisherigen Statuten aufgehoben.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 14. Oktober 2019 in Biel durch­beraten und mit 10 Stimmen angenommen. Sie treten sofort in Kraft.

Biel, den 14. Oktober 2019

Squash Club Biel-Bienne

sig. Robert Meyer                       sig. Martin Rehnelt                     

Präsident                                     Vizepräsident