1. Name / Sitz
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Squash Club Biel-Bienne“ (nachfolgend SCBB genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Der Sitz des SCBB ist in Biel.
2. Zweck
Art. 2 Zweck
Der SCBB bezweckt den Betrieb und die Förderung des Squash-Sportes.
Art. 3 Status
Der SCBB ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mitglieder
Art. 4 Mitgliederkategorien
1. Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind natürliche Personen weiblichen, männlichen oder neutralen Geschlechts, die aktiv an Training, Spiel und Veranstaltungen teilnehmen.
2. Juniorenmitglieder
Juniorenmitglieder sind natürliche Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und aktiv an Training, Spiel und Veranstaltungen teilnehmen.
3. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den SCBB besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung mit einem qualifizierten Mehr von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber von der Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages befreit.
4. Passivmitglieder
Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den SCBB unterstützen wollen oder einzelne Squashlektionen gegen Entgelt besuchen. An der Generalversammlung haben Passivmitglieder nur beratende Stimme.
Art. 5 Eintritt
Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder digital beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich oder digital mitzuteilen und einem Link zu den Statuten auf der Webseite des SCBB. Ein Gesuch kann nach erfolgter Prüfung ohne Grundangabe abgelehnt werden. Der Vorstand entscheidet endgültig.
Art. 6 Austritt
Der Austritt aus dem SCBB ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bei einem Austritt während des Geschäftsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Geschäftsjahr geschuldet.
Art. 7 Ausschluss
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem SCBB nicht erfüllen oder die in anderer Weise gegen die Statuten, Reglemente, Anordnungen und die Interessen des SCBB verstossen, können durch den Vorstand ohne Grundangabe ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten und endgültig.
Art. 8 Vermögensanspruch
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des SCBB.
Art. 9 Rechte der Mitglieder
Die vereinspolitischen Rechte sind in Kapitel „5. Organisation“ geregelt. Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Juniorenmitglieder sind im Rahmen der Reglemente spielberechtigt.
Art. 10 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des SCBB zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Art. 11 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind davon befreit. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern, die sich überdurchschnittlich für den SCBB einsetzen, den Mitgliederbeitrag reduzieren.
4. Finanzierung / Haftung
Art. 12 Finanzierung
Der SCBB wird wie folgt finanziert:
· Erlös aus Veranstaltungen
· Erlös aus Spielbetrieb
· Sponsoring
· Subventionen
· Spenden
· Mitgliederbeiträge
· Erlöse aus anderen Aktivitäten
Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des SCBB haftet ausschliesslich das Vermögen des SCBB.
Art. 14 Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung
Die Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.
5. Organisation
Art. 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
Art. 16 Organe
Die Organe des SCBB sind:
1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. Geschäftsleitung
4. Kommissionen
5. Rechnungsrevisoren
5.1. Generalversammlung
Art. 17 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres statt.
Art. 18 Geschäfte der Generalversammlung
In die ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen:
1. Genehmigung des Protokolls
2. Abnahme der Jahresberichte
3. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
4. Erteilung der Entlastung an den Vorstand
5. Beschlussfassung des Budgets und der Jahresbeiträge
6. Wahl des Vorstandes
7. Wahl der Rechnungsrevisoren
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
10. Behandlung von Rekursen bei Ausschlüssen von Mitgliedern
11. Beschlussfassung über Statutenänderungen
12. Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung des Clubs
Art. 19 Ausserordentliche Generalversammlung
Die ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Letzterem ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Art. 20 Einberufung der Generalversammlung
Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Versammlung – unter Angabe der Traktanden – durch den Vorstand schriftlich oder digital eingeladen. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nicht beschlossen werden.
Art. 21 Anträge an die Generalversammlung
Anträge gemäss Art. 18 Ziff. 9 dieser Statuten müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von erheblicher Tragweite sofort allen Mitgliedern bekannt.
Art. 22 Stimmrecht
Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Juniorenmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Art. 23 Wahlrecht
Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Juniorenmitglieder sind an der Generalversammlung wahlberechtigt. Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stellvertretung ist nicht gestattet.
Art. 24 Erforderliches Mehr
Beschlüsse sind gültig bei Stimmenmehrheit. Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr gefasst, ausser die Statuten schreiben ein bestimmtes Quorum vor. Bei Wahlen entscheidet das relative Mehr.
Art. 25 Gang der Verhandlung
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder von einem zu wählenden Tagespräsidenten geleitet. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, ausser 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder verlangen geheime Wahlen oder Abstimmungen. Der Versammlungsleiter stimmt in offener Abstimmung nur bei Stimmengleichheit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er zudem den Stichentscheid. Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Versammlung einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Versammlung kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schlussabstimmung.
5.2. Vorstand
Art. 26 Mitgliederzahl
Der Vorstand setzt sich aus fünf bis zehn Mitgliedern zusammen:
· Präsident
· Vizepräsident
· Leiter Finanzen
· Leiter Sekretariat
· Leiter Geselliges
· Leiter Junioren
· Leiter Sport
· Leiter Logistik
· Beisitzer
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann einzelne Chargen verbinden oder innerhalb des Vorstandes austauschen. Ebenso kann der Vorstand einzelne Aufgaben an einen Geschäftsleiter, einen geschäftsführenden Ausschuss, Kommissionen oder einzelne Mitglieder delegieren.
Art. 27 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt ein Vereinsjahr. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtsdauer aus, so kann ein Ersatz bis zur nächsten Generalversammlung durch den Vorstand ernannt werden.
Art. 28 Aufgaben
Der Vorstand leitet den SCBB und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des SCBB sicherstellen soll.
Art. 29 Stellenbeschreibung
Der Vorstand erstellt für jedes Vorstandsmitglied eine Stellenbeschreibung.
Art. 30 Vertretung des SCBB
Der Vorstand vertritt den SCBB gegen aussen. Der SCBB verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eine Unterschrift durch den Präsidenten, Vizepräsidenten oder Leiter Finanzen erforderlich ist. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postkontoverkehr.
Art. 31 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens 1/2 des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse sind gültig bei Stimmenmehrheit. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, ausser 2/3 des anwesenden Vorstandes verlangt geheime Wahlen oder Abstimmungen. Der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident stimmt in offener Abstimmung nur bei Stimmengleichheit.
Art. 32 Einberufung der Vorstandssitzungen
Sitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandmitgliedes einberufen und vorbereitet.
5.3. Geschäftsleitung
Art. 33 Wahl
Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen als Geschäftsleitung wählen.
Art. 34 Aufgaben
Dem Geschäftsleiter oder dem geschäftsführenden Ausschuss können Aufgaben im Zusammenhang mit dem Squashbetrieb sowie Sonderprojekte übertragen werden. Diese Tätigkeiten sind in einem Pflichtenheft zu umschreiben.
5.4. Kommissionen
Art. 35 Wahl
Der Vorstand kann für Aufgaben Kommissionen bestellen.
Art. 36 Aufgaben
Den Kommissionen können Aufgaben im Zusammenhang mit dem Squashbetrieb sowie Sonderprojekte übertragen werden. Diese Tätigkeiten sind in einem Pflichtenheft zu umschreiben.
Art. 37 Vorstandsmitglied
Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.
5.5. Rechnungsrevisoren
Art. 38 Wahl / Amtsdauer
Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern einen Rechungsrevisor und einen Ersatz. Die Amtsdauer beträgt ein Vereinsjahr. Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisor und Ersatz dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art. 39 Aufgaben
Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung des SCBB sowie die Belege und Buchführung. Der ordentlichen Generalversammlung ist jährlich schriftlich zu berichten.
6. Fusion / Auflösung
Art. 40 Beschluss
Für die Fusion oder die Auflösung des SCBB ist eine eigens einberufene ausserordentliche Generalversammlung notwendig. Für Fusions- oder Auflösungsbeschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 41 Vermögen
Nach einem Auflösungsbeschluss entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
7. Statutenrevision / Inkrafttreten
Art. 42 Statutenrevision
Die Statuten werden durch die Generalversammlung revidiert. Dazu ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 43 Gültigkeit
Mit Annahme der vorliegenden Statuten werden die bisherigen Statuten aufgehoben.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 14. Oktober 2019 in Biel durchberaten und mit 10 Stimmen angenommen. Sie treten sofort in Kraft.
Biel, den 14. Oktober 2019
Squash Club Biel-Bienne
sig. Robert Meyer sig. Martin Rehnelt
Präsident Vizepräsident